(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.
(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.
(6) (weggefallen)
Teil 5. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57 Übergangsvorschrift (1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)
Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2306 - 2323)
Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2306 - 2323)
- 1.1
- Umweltverträglichkeitsstudie
- 1.1.1
- Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
- (1)
- Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
- (2)
- Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- –
- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten