3.
Honorarzone III (hohe Anforderungen).
(4)
Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:
1.
Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
2.
Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,
3.
Landschaftsbild und -​struktur,
4.
Nutzungsansprüche,
5.
Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -​beeinträchtigungen,
6.
Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.
(5)
Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
1.
Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
2.
Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
3.
Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.
(6)
Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad
der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(7)
Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.
1.2
Bauphysik
1.2.1
Anwendungsbereich
(1)
Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören:
Wärmeschutz und Energiebilanzierung,
Bauakustik (Schallschutz),
Raumakustik.
(2)
Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.
(3)
Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).
(4)
Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.
(5)
Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilan‑