Objektliste – BauakustikHonorarzone
IIIIII
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbaux
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbaux
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissenx
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungenx
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
Universitäten oder Hochschulenx
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
Gebäude für Erholung, Kur oder Genesungx
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumenx
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungenx
Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzungx
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungenx
Theater-, Konzert- oder Kongressgebäudex
Tonstudios oder akustische Messräumex
1.2.5
Honorare für Grundleistungen der Raumakustik
(1)
Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.
(2)
Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
(3)
Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: