Objektliste – Bauakustik Honorarzone I II III Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau x Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau x Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen x Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen x Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x Universitäten oder Hochschulen x Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung x Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen x Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen x Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung x Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen x Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude x Tonstudios oder akustische Messräume x
- 1.2.5
- Honorare für Grundleistungen der Raumakustik
- (1)
- Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.
- (2)
- Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
- (3)
- Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: