- b)
- Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
- c)
- Ortsbesichtigungen
- d)
- Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
- e)
- Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
- f)
- Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
- g)
- Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- h)
- Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
- i)
- Berücksichtigen von Fachplanungen
- j)
- Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
- k)
- Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- l)
- Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- m)
- Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
- 2.
- Entwurf zur öffentlichen Auslegung
- a)
- Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- b)
- Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
- c)
- Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- d)
- Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- e)
- Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
- f)
- Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
- 3.
- Plan zur Beschlussfassung
- a)
- Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
- b)
- Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
- c)
- Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.
Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2326)
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2326)
Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)
- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
- b)
- Ortsbesichtigungen
- c)
- Abgrenzen des Planungsgebiets
- d)
- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
- e)
- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
- f)
- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge