Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
Hauptabschnitt 2
Nachlasssachen
Vorbemerkung 1.2:
 (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden auch für das Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes erhoben.
 (2) Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB bestimmt sich nach Hauptabschnitt 5 Abschnitt 2.
Abschnitt 1
Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
12100Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung  .......... 
 Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Herausgabe abgegolten.
 75,00 €
12101Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen  .......... 
 Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben.
100,00 €
Abschnitt 2
Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse
Vorbemerkung 1.2.2:
 (1)  Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung
1. eines Erbscheins,
2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,
3. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, und
4. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
sowie für das Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung.
 (2)  Dieser Abschnitt gilt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie über dessen Änderung oder Widerruf. Für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 erhoben.
 (3)  Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der Beschluss nach § 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.2.2.1:
     Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht gleich.
12210Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses oder auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist  .......... 
 (1)  Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vorbemerkung 1 Abs. 2).
 (2)  Ist die Gebühr bereits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses angerechnet, wenn sich der Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entstanden ist.

1,0
12211Beendigung des gesamten Verfahrens
1.  ohne Endentscheidung oder
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:
Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf  .......... 






0,3
– höchstens 200,00 €
12212Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses oder ohne Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12211 erfüllt ist:
Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf  .......... 


0,5
– höchstens 400,00 €
12213Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeugnisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses  .......... 
0,3
12214Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses:
Die Gebühr 12213 beträgt  .......... 

höchstens 200,00 €
12215Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung
1. eines Erbscheins,
2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,
3. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder
4. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 auch i. V. m. § 74 der Schiffsregisterordnung  .......... 





0,5
– höchstens 400,00 €
12216Verfahren über den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses  .......... 0,5
– höchstens 400,00 €
12217Verfahren über die Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses  .......... 1,0
12218Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Beendigung des Verfahrens auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses oder Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses  .......... 
 Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben.


20,00 €
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12220Verfahren im Allgemeinen  .......... 1,0
– höchstens 800,00 €
12221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf  .......... 



0,3
– höchstens 200,00 €
12222Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12221 erfüllt ist:
Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf  .......... 
 (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.


0,5
– höchstens 400,00 €
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12230Verfahren im Allgemeinen  .......... 1,5
– höchstens 1 200,00 €
12231Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf  .......... 



0,5
– höchstens 400,00 €
12232Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12231 erfüllt ist:
Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf  .......... 



1,0
– höchstens 800,00 €
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12240Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:  .......... 

0,5
– höchstens 400,00 €

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
Abschnitt 3
Sicherung des Nachlasses einschließlich
der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
12310Verfahren im Allgemeinen  .......... 
 Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Nachlasspflegschaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt auch für das Verfahren, das mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung endet.
0,5
12311Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung  .......... 
 (1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nachlasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen.
 (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
 (3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.


10,00 €
je angefangene
5 000,00 €
des Nachlass-
werts
– mindestens 200,00 €
12312Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne Rechtshandlungen  .......... 
 (1) Die Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben.
 (2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 12311 ist nicht anzuwenden.

0,5
– höchstens
eine Gebühr
12311
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12320Verfahren im Allgemeinen  .......... 1,0
12321Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 12320 ermäßigt sich auf  .......... 
 (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

0,5
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12330Verfahren im Allgemeinen  .......... 1,5
12331Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf  .......... 



0,5
12332Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 erfüllt ist:
Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf  .......... 



1,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12340Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:  .......... 

0,5
Abschnitt 4
Entgegennahme von Erklärungen,
Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar
Vorbemerkung 1.2.4.1:
 (weggefallen)
12410Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen  .......... 
 (1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme
1. einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB,
2. einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281 Abs. 2 BGB),
3. einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146 BGB),
4. einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung dieses Amtes (§ 2226 BGB),
5. einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf nach § 2384 BGB sowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB,
6. eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB oder
7. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO.
 (2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen oder Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur einmal.
15,00 €
12411Verfahren über
1. eine Fristbestimmung nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB,
2. die Bestimmung einer Inventarfrist,
3. die Bestimmung einer neuen Inventarfrist,
4. die Verlängerung der Inventarfrist oder
5. eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft  .......... 





25,00 €
12412Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen  .......... 40,00 €
12413Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt  ..........50,00 €
Unterabschnitt 2
Testamentsvollstreckung
Vorbemerkung 1.2.4.2:
 Die Gebühren für die Entgegennahme von Erklärungen und für das Verfahren über eine Fristbestimmung bestimmen sich nach Unterabschnitt 1, die Gebühr für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen Einziehung oder Kraftloserklärung nach Abschnitt 2.
12420Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen  .......... 
0,5
12421Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands  .......... 
1,0
12422Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 12421 ermäßigt sich auf  .......... 
 (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

0,5
12425Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands  .......... 
1,5
12426Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf  .......... 



0,5
12427Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 erfüllt ist:
Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf  .......... 



1,0
12428Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:  .......... 

0,5
Abschnitt 5
Übrige Nachlasssachen
Unterabschnitt 1
(weggefallen)
Unterabschnitt 2
Stundung des Pflichtteilsanspruchs
12520Verfahren im Allgemeinen  .......... 2,0
12521Beendigung des gesamten Verfahrens
1. ohne Endentscheidung,
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder
3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):
Die Gebühr 12520 ermäßigt sich auf  .......... 
 (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
 (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.









0,5
Unterabschnitt 3
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12530Verfahren im Allgemeinen  .......... 3,0
12531Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf  .......... 



0,5
12532Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12531 erfüllt ist:
Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf  .......... 
 (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.


1,0
Unterabschnitt 4
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12540Verfahren im Allgemeinen  .......... 4,0
12541Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf  .......... 



1,0
12542Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 erfüllt ist:
Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf  .......... 



2,0
Unterabschnitt 5
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12550Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:  .......... 

1,0
Hauptabschnitt 3
Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren
Vorbemerkung 1.3:
 (1) Dieser Hauptabschnitt gilt für
1. Registersachen (§ 374 FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden,
2. unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) und ähnliche Verfahren sowie
3. bestimmte Vereinssachen.
 (2) Gebühren werden nicht erhoben
1. für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen,
2. für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und
3. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 FamFG.
Abschnitt 1
Vereinsregistersachen
13100Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister  ..........  75,00 €
13101Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister  .......... 
 (1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für eine spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist.
 (2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen.
 (3) Für die Eintragung
1. des Erlöschens des Vereins,
2. der Beendigung der Liquidation des Vereins,
3. der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein,
4. des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder
5. der Entziehung der Rechtsfähigkeit
und für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr erhoben.
 50,00 €
13102Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf  .......... 
 Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das Vereinsregister nach diesem Abschnitt gesondert.
1/3
der für die
Eintragung
bestimmten
Gebühr
Abschnitt 2
(weggefallen)
Abschnitt 3
Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
13310Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld:
je Festsetzung  .......... 

100,00 €
13311Verwerfung des Einspruchs  .......... 100,00 €
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13320Verfahren im Allgemeinen:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen  .......... 
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

150,00 €
13321Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist  .......... 



 75,00 €
13322Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 erfüllt ist  .......... 




100,00 €
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13330Verfahren im Allgemeinen:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen  .......... 
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

200,00 €
13331Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist  .......... 



100,00 €
13332Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13331 erfüllt ist  .......... 



150,00 €
Abschnitt 4
Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren
über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht
13400Verfahren über
1. den Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung (§§ 393 bis 398 FamFG),
2. den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung eines Mangels der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 399 FamFG) oder
3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins  .......... 




1,0
Abschnitt 5
Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren
vor dem Registergericht und Vereinssachen vor dem Amtsgericht
Vorbemerkung 1.3.5:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
1. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG und für Verfahren vor dem Registergericht,
2. Verfahren vor dem Landgericht nach
a)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
b)
§ 51b GmbHG,
c)
§ 26 des SEAG,
d)
§ 10 UmwG,
e)
dem SpruchG und
f)
den §§ 39a und 39b WpÜG,
3. Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
4. Vereinssachen über
a)
die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren,
b)
die Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Anordnungen über die Führung des Vorsitzes.
Gebühren nach diesem Abschnitt werden auch erhoben, soweit die für Vereine geltenden §§ 29 und 48 BGB entsprechend anzuwenden sind.
13500Verfahren im Allgemeinen  .......... 
 Die Festsetzung einer Vergütung für Personen, die vom Gericht bestellt worden sind, gehört zum Rechtszug.
2,0
13501Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne deren Bestätigung beendet wird:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf  .......... 


1,0
13502Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt wird:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf  .......... 


0,5
13503Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG ergeht:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf  .......... 


1,0
13504Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder 13502 anzuwenden ist,
1. ohne Endentscheidung,
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird, wenn sie nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf  .......... 








0,5
Abschnitt 6
Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren
Unterabschnitt 1
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13610Verfahren im Allgemeinen  .......... 3,0
13611Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf  .......... 



0,5
13612Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 13611 erfüllt ist:
Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf  .......... 
 (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.


1,0
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13620Verfahren im Allgemeinen  .......... 4,0
13621Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf  .......... 



1,0
13622Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13621 erfüllt ist:
Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf  .......... 



2,0
Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13630Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:  .......... 

1,0