Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
Vorbemerkung 3: Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt auch, wenn die Auslagen durch Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind. | ||
Hauptabschnitt 1 Auslagen der Gerichte | ||
Vorbemerkung 3.1: (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht für die Auslagen 31015. | ||
31000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder b) angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt: für die ersten 50 Seiten je Seite .......... für jede weitere Seite .......... für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... für jede weitere Seite in Farbe .......... 2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 .......... oder pauschal je Seite .......... oder pauschal je Seite in Farbe .......... 3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: je Datei .......... für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens .......... (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils 1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein Ausdruck, 2. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 3. eine Ausfertigung ohne Begründung und 4. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. (4) § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. | 0,50 € 0,15 € 1,00 € 0,30 € in voller Höhe 3,00 € 6,00 € 1,50 € 5,00 € |
31001 | Auslagen für Telegramme .......... | in voller Höhe |
31002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung .......... Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | 3,50 € |
31003 | Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | 12,00 € |
31004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | in voller Höhe |
31005 | Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. (2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG), an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) gezahlt werden. | in voller Höhe |
31006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle 1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen .......... 2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer .......... | in voller Höhe 0,42 € |
31007 | An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche .......... | in voller Höhe |
31008 | Auslagen für 1. die Beförderung von Personen .......... 2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung sowie für die Rückreise .......... | in voller Höhe bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge |
31009 | An Dritte zu zahlende Beträge für 1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren .......... 2. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen .......... | in voller Höhe in voller Höhe |
31010 | Kosten einer Zwangshaft .......... Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. | in Höhe des Haftkostenbeitrags |
31011 | Kosten einer Ordnungshaft .......... Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | in Höhe des Haftkostenbeitrags |
31012 | Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
31013 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012 bezeichneten Art zustehen .......... Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 31000 bis 31012 |
31014 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .......... Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller Höhe |
31015 | An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge .......... Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben. | in voller Höhe |
31016 | Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen: je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde .......... | 15,00 € |
31017 | Umsatzsteuer auf die Kosten Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe |
Hauptabschnitt 2 Auslagen der Notare | ||
Vorbemerkung 3.2: (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet. | ||
32000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind: für die ersten 50 Seiten je Seite .......... für jede weitere Seite .......... für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... für jede weitere Seite in Farbe .......... Dieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und 3. | 0,50 € 0,15 € 1,00 € 0,30 € |
32001 | Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die 1. ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und von Urkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die Dokumente nicht beim Notar verbleiben; 2. in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens bei der Aufnahme der Niederschrift gestellt wird; 3. bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens am Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird: je Seite .......... je Seite in Farbe .......... | 0,15 € 0,30 € |
32002 | Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage: je Datei .......... für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens .......... Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde. | 1,50 € 5,00 € |
32003 | Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3 .......... oder pauschal je Seite .......... oder pauschal je Seite in Farbe .......... | in voller Höhe 3,00 € 6,00 € |
32004 | Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......... (1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. (2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen Rückschein ist der in Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen. | in voller Höhe |
32005 | Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......... Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen notariellen Geschäften anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Geschäft und der sich hieran anschließende Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungstätigkeiten gelten insoweit zusammen als ein Geschäft. | 20 % der Gebühren – höchstens 20,00 € |
32006 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer .......... Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. | 0,42 € |
32007 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind .......... | in voller Höhe |
32008 | Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise 1. von nicht mehr als 4 Stunden .......... 2. von mehr als 4 bis 8 Stunden .......... 3. von mehr als 8 Stunden .......... Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 erhoben. | 30,00 € 50,00 € 80,00 € |
32009 | Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind .......... | in voller Höhe |
32010 | An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen sowie Kosten eines zugezogenen zweiten Notars .......... | in voller Höhe |
32011 | Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
32012 | Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen wird .......... | in voller Höhe |
32013 | Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € entfällt und wenn nicht Nummer 32012 erfüllt ist .......... Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. | in voller Höhe |
32014 | Umsatzsteuer auf die Kosten .......... Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe |
32015 | Sonstige Aufwendungen .......... Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und für Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte Gerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsregisters sowie des Elektronischen Urkundenarchivs. | in voller Höhe |
32016 | Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO): 1. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur .......... 2. für das Beurkundungsverfahren .......... Erfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer Signaturen in einem einzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur einmal. | 8,00 € 25,00 € |
Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3) (Fundstelle: BGBl. I 2020, 3238)
Geschäfts- wert bis … € | Gebühr Tabelle A … € | Gebühr Tabelle B … € | Geschäfts- wert bis … € | Gebühr Tabelle A … € | Gebühr Tabelle B … € | Geschäfts- wert bis … € | Gebühr Tabelle A … € | Gebühr Tabelle B … € | ||
500 | 38,00 | 15,00 | 200 000 | 1 921,00 | 435,00 | 1 550 000 | 8 059,00 | 2 615,00 | ||
1 000 | 58,00 | 19,00 | 230 000 | 2 119,00 | 485,00 | 1 600 000 | 8 257,00 | 2 695,00 | ||
1 500 | 78,00 | 23,00 | 260 000 | 2 317,00 | 535,00 | 1 650 000 | 8 455,00 | 2 775,00 | ||
2 000 | 98,00 | 27,00 | 290 000 | 2 515,00 | 585,00 | 1 700 000 | 8 653,00 | 2 855,00 | ||
3 000 | 119,00 | 33,00 | 320 000 | 2 713,00 | 635,00 | 1 750 000 | 8 851,00 | 2 935,00 | ||
4 000 | 140,00 | 39,00 | 350 000 | 2 911,00 | 685,00 | 1 800 000 | 9 049,00 | 3 015,00 | ||
5 000 | 161,00 | 45,00 | 380 000 | 3 109,00 | 735,00 | 1 850 000 | 9 247,00 | 3 095,00 | ||
6 000 | 182,00 | 51,00 | 410 000 | 3 307,00 | 785,00 | 1 900 000 | 9 445,00 | 3 175,00 | ||
7 000 | 203,00 | 57,00 | 440 000 | 3 505,00 | 835,00 | 1 950 000 | 9 643,00 | 3 255,00 | ||
8 000 | 224,00 | 63,00 | 470 000 | 3 703,00 | 885,00 | 2 000 000 | 9 841,00 | 3 335,00 | ||
9 000 | 245,00 | 69,00 | 500 000 | 3 901,00 | 935,00 | 2 050 000 | 10 039,00 | 3 415,00 | ||
10 000 | 266,00 | 75,00 | 550 000 | 4 099,00 | 1 015,00 | 2 100 000 | 10 237,00 | 3 495,00 | ||
13 000 | 295,00 | 83,00 | 600 000 | 4 297,00 | 1 095,00 | 2 150 000 | 10 435,00 | 3 575,00 | ||
16 000 | 324,00 | 91,00 | 650 000 | 4 495,00 | 1 175,00 | 2 200 000 | 10 633,00 | 3 655,00 | ||
19 000 | 353,00 | 99,00 | 700 000 | 4 693,00 | 1 255,00 | 2 250 000 | 10 831,00 | 3 735,00 | ||
22 000 | 382,00 | 107,00 | 750 000 | 4 891,00 | 1 335,00 | 2 300 000 | 11 029,00 | 3 815,00 | ||
25 000 | 411,00 | 115,00 | 800 000 | 5 089,00 | 1 415,00 | 2 350 000 | 11 227,00 | 3 895,00 | ||
30 000 | 449,00 | 125,00 | 850 000 | 5 287,00 | 1 495,00 | 2 400 000 | 11 425,00 | 3 975,00 | ||
35 000 | 487,00 | 135,00 | 900 000 | 5 485,00 | 1 575,00 | 2 450 000 | 11 623,00 | 4 055,00 | ||
40 000 | 525,00 | 145,00 | 950 000 | 5 683,00 | 1 655,00 | 2 500 000 | 11 821,00 | 4 135,00 | ||
45 000 | 563,00 | 155,00 | 1 000 000 | 5 881,00 | 1 735,00 | 2 550 000 | 12 019,00 | 4 215,00 | ||
50 000 | 601,00 | 165,00 | 1 050 000 | 6 079,00 | 1 815,00 | 2 600 000 | 12 217,00 | 4 295,00 | ||
65 000 | 733,00 | 192,00 | 1 100 000 | 6 277,00 | 1 895,00 | 2 650 000 | 12 415,00 | 4 375,00 | ||
80 000 | 865,00 | 219,00 | 1 150 000 | 6 475,00 | 1 975,00 | 2 700 000 | 12 613,00 | 4 455,00 | ||
95 000 | 997,00 | 246,00 | 1 200 000 | 6 673,00 | 2 055,00 | 2 750 000 | 12 811,00 | 4 535,00 | ||
110 000 | 1 129,00 | 273,00 | 1 250 000 | 6 871,00 | 2 135,00 | 2 800 000 | 13 009,00 | 4 615,00 | ||
125 000 | 1 261,00 | 300,00 | 1 300 000 | 7 069,00 | 2 215,00 | 2 850 000 | 13 207,00 | 4 695,00 | ||
140 000 | 1 393,00 | 327,00 | 1 350 000 | 7 267,00 | 2 295,00 | 2 900 000 | 13 405,00 | 4 775,00 | ||
155 000 | 1 525,00 | 354,00 | 1 400 000 | 7 465,00 | 2 375,00 | 2 950 000 | 13 603,00 | 4 855,00 | ||
170 000 | 1 657,00 | 381,00 | 1 450 000 | 7 663,00 | 2 455,00 | 3 000 000 | 13 801,00 | 4 935,00 | ||
185 000 | 1 789,00 | 408,00 | 1 500 000 | 7 861,00 | 2 535,00 |