Nr.AuslagentatbestandHöhe
Vorbemerkung 3:
 Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt auch, wenn die Auslagen durch Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind.
Hauptabschnitt 1
Auslagen der Gerichte
Vorbemerkung 3.1:
 (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
 (2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht für die Auslagen 31015.
31000Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
b) angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt:
für die ersten 50 Seiten je Seite  .......... 
für jede weitere Seite  .......... 
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite  .......... 
für jede weitere Seite in Farbe  .......... 
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3  .......... 
oder pauschal je Seite  .......... 
oder pauschal je Seite in Farbe  .......... 
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei  .......... 
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens  .......... 
 (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
 (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
 (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils
1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein Ausdruck,
2. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
3. eine Ausfertigung ohne Begründung und
4. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
 (4) § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
 (5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.






 0,50 €
 0,15 €
 1,00 €
 0,30 €

in voller Höhe
 3,00 €
 6,00 €



 1,50 €

 5,00 €
31001Auslagen für Telegramme  .......... in voller Höhe
31002Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung  .......... 
 Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.

 3,50 €
31003Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung  .......... 
 Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.

12,00 €
31004Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen  .......... 
 Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
in voller Höhe
31005Nach dem JVEG zu zahlende Beträge  .......... 
 (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.
 (2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG), an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) gezahlt werden.
in voller Höhe
31006Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen  .......... 
2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer  .......... 


in voller Höhe
0,42 €
31007An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche  .......... 
in voller Höhe
31008Auslagen für
1. die Beförderung von Personen  .......... 
2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung sowie für die Rückreise  .......... 

in voller Höhe

bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge
31009An Dritte zu zahlende Beträge für
1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren  .......... 
2. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen  .......... 



in voller Höhe

in voller Höhe
31010Kosten einer Zwangshaft  .......... 
 Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
in Höhe des
Haftkostenbeitrags
31011Kosten einer Ordnungshaft  .......... 
 Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.
in Höhe des
Haftkostenbeitrags
31012Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge  .......... 
in voller Höhe
31013An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012 bezeichneten Art zustehen  .......... 
 Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.



in voller Höhe,
die Auslagen
begrenzt durch
die Höchstsätze für die
Auslagen 31000 bis 31012
31014Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland  .......... 
 Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

in voller Höhe
31015An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge  .......... 
 Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben.
in voller Höhe
31016Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:
je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde ..........
15,00 €
31017Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe
Hauptabschnitt 2
Auslagen der Notare
Vorbemerkung 3.2:
 (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
 (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet.
32000Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind:
für die ersten 50 Seiten je Seite  .......... 
für jede weitere Seite  .......... 
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite  .......... 
für jede weitere Seite in Farbe  .......... 
 Dieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und 3.



0,50 €
0,15 €
1,00 €
0,30 €
32001Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
1. ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und von Urkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die Dokumente nicht beim Notar verbleiben;
2. in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens bei der Aufnahme der Niederschrift gestellt wird;
3. bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens am Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird:
je Seite  .......... 
je Seite in Farbe  .......... 












0,15 €
0,30 €
32002Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage:
je Datei  .......... 
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens  .......... 
 Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde.



1,50 €

5,00 €
32003Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3  .......... 
oder pauschal je Seite  .......... 
oder pauschal je Seite in Farbe  .......... 

in voller Höhe
3,00 €
6,00 €
32004Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen  .......... 
 (1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.
 (2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen Rückschein ist der in Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen.
in voller Höhe
32005Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen  .......... 
 Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen notariellen Geschäften anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Geschäft und der sich hieran anschließende Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungstätigkeiten gelten insoweit zusammen als ein Geschäft.
20 % der
Gebühren
– höchstens 20,00 €
32006Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer  .......... 
 Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.

0,42 €
32007Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind  .......... 
in voller Höhe
32008Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
1. von nicht mehr als 4 Stunden  .......... 
2. von mehr als 4 bis 8 Stunden  .......... 
3. von mehr als 8 Stunden  .......... 
 Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 erhoben.

30,00 €
50,00 €
80,00 €
32009Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind  .......... in voller Höhe
32010An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen sowie Kosten eines zugezogenen zweiten Notars  .......... 
in voller Höhe
32011Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge  .......... 
in voller Höhe
32012Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen wird  .......... 

in voller Höhe
32013Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € entfällt und wenn nicht Nummer 32012 erfüllt ist  .......... 
 Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.


in voller Höhe
32014Umsatzsteuer auf die Kosten  .......... 
 Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe
32015Sonstige Aufwendungen  .......... 
 Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und für Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte Gerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsregisters sowie des Elektronischen Urkundenarchivs.
in voller Höhe
32016Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO):
1. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur  .......... 
2.  für das Beurkundungsverfahren  .......... 
 Erfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer Signaturen in einem einzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur einmal.
 
8,00 €
25,00 €
Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3) (Fundstelle: BGBl. I 2020, 3238)
Geschäfts-
wert
bis … €
Gebühr
Tabelle A
… €
Gebühr
Tabelle B
… €
Geschäfts-
wert
bis … €
Gebühr
Tabelle A
… €
Gebühr
Tabelle B
… €
Geschäfts-
wert
bis … €
Gebühr
Tabelle A
… €
Gebühr
Tabelle B
… €
50038,0015,00200 0001 921,00435,001 550 0008 059,002 615,00
1 00058,0019,00230 0002 119,00485,001 600 0008 257,002 695,00
1 50078,0023,00260 0002 317,00535,001 650 0008 455,002 775,00
2 00098,0027,00290 0002 515,00585,001 700 0008 653,002 855,00
3 000119,0033,00320 0002 713,00635,001 750 0008 851,002 935,00
4 000140,0039,00350 0002 911,00685,001 800 0009 049,003 015,00
5 000161,0045,00380 0003 109,00735,001 850 0009 247,003 095,00
6 000182,0051,00410 0003 307,00785,001 900 0009 445,003 175,00
7 000203,0057,00440 0003 505,00835,001 950 0009 643,003 255,00
8 000224,0063,00470 0003 703,00885,002 000 0009 841,003 335,00
9 000245,0069,00500 0003 901,00935,002 050 00010 039,003 415,00
10 000266,0075,00550 0004 099,001 015,002 100 00010 237,003 495,00
13 000295,0083,00600 0004 297,001 095,002 150 00010 435,003 575,00
16 000324,0091,00650 0004 495,001 175,002 200 00010 633,003 655,00
19 000353,0099,00700 0004 693,001 255,002 250 00010 831,003 735,00
22 000382,00107,00750 0004 891,001 335,002 300 00011 029,003 815,00
25 000411,00115,00800 0005 089,001 415,002 350 00011 227,003 895,00
30 000449,00125,00850 0005 287,001 495,002 400 00011 425,003 975,00
35 000487,00135,00900 0005 485,001 575,002 450 00011 623,004 055,00
40 000525,00145,00950 0005 683,001 655,002 500 00011 821,004 135,00
45 000563,00155,001 000 0005 881,001 735,002 550 00012 019,004 215,00
50 000601,00165,001 050 0006 079,001 815,002 600 00012 217,004 295,00
65 000733,00192,001 100 0006 277,001 895,002 650 00012 415,004 375,00
80 000865,00219,001 150 0006 475,001 975,002 700 00012 613,004 455,00
95 000997,00246,001 200 0006 673,002 055,002 750 00012 811,004 535,00
110 0001 129,00273,001 250 0006 871,002 135,002 800 00013 009,004 615,00
125 0001 261,00300,001 300 0007 069,002 215,002 850 00013 207,004 695,00
140 0001 393,00327,001 350 0007 267,002 295,002 900 00013 405,004 775,00
155 0001 525,00354,001 400 0007 465,002 375,002 950 00013 603,004 855,00
170 0001 657,00381,001 450 0007 663,002 455,003 000 00013 801,004 935,00
185 0001 789,00408,001 500 0007 861,002 535,00