rungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) folgenden Kalendermonats fällig geworden sind,
4.
in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit wegen der Erhebung von Haftkosten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Anlage (zu § 4 Absatz 1)
Kostenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2660 - 2664;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Gliederung
Teil 1 Gebühren
Hauptabschnitt 1 Register-​ und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1Rechtsdienstleistungsregister
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz
Abschnitt 1Ordnungsgeldverfahren
Abschnitt 2Schlichtung nach § 57a LuftVG
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1Beglaubigungen und Bescheinigungen
Abschnitt 2Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 3Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
Hauptabschnitt 4 Unternehmensregister
Abschnitt 1Jahresgebühren
Abschnitt 2Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen
Abschnitt 3Einstellung von Unternehmensberichten
Abschnitt 4Sonstige Gebühren
Hauptabschnitt 5 Sonstige Gebühren
Teil 2 Auslagen