- ihre Unparteilichkeit gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nachweist,
- 4.
- sie nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligt ist und
- 5.
- ihre Mitarbeiter nicht für Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Messgeräte verantwortlich sind und keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden können.
(2) Ein Unternehmen, das ein in Absatz 1 bezeichnetes Verfahren anwendet, hat der notifizierenden Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Akkreditierung der akkreditierten internen Stelle oder von der nationalen Akkreditierungsstelle zu übermitteln.
§ 22 Widerruf der Anerkennung (1) Stellt die anerkennende Stelle fest oder wird sie darüber informiert, dass eine nach § 13 Absatz 1 anerkannte Konformitätsbewertungsstelle die in § 15 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die Anerkennung. Sie informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber, soweit die Anerkennung das Recht zur Bewertung von Messgeräten betrifft, die von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind.
(2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die anerkennende Stelle die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet und
für die anerkennende Stelle und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Unterabschnitt 3. Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 23 Pflichten des Herstellers (1) Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die von ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr gebracht oder von ihm für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllen. Er gewährleistet durch geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die Konformität sichergestellt ist. Werden innerhalb der Serienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder dessen Merkmale geändert oder ändern sich die technischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung verwiesen wird, so hat der Hersteller diese Änderungen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubringen.
(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu erstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. Er hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. Er hat die Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklärung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren.
(4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehrbringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten