beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn
- 1.
- die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu der Befreiung erklärt haben und
- 2.
- sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass
- 1.
- sie mit der Befreiung von den Regelungen des Gesetzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die Art der vertraglichen Leistung sowie die Messgeräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher zu bezeichnen,
- 2.
- ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung richtiger Messungen besteht, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht,
- 3.
- die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät haben und
- 4.
- zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist.
(3) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Eine erneute Befreiung ist zulässig.
(4) Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt.
§ 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der
Messung Betroffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
- davon ausgegangen werden kann, dass die von unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen,
- 2.
- in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung von Messwerten führt oder
- 3.
- bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.
Unterabschnitt 2. Eichung und Befundprüfung
§ 37 Eichung und Eichfrist (1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,
- 1.
- nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder
- 2.
- wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.
(2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn
- 1.
- das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle der Fehlergren‑