hörden und ihrer Beauftragten zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Zwecke der Verwendungsüberwachung erforderlich ist; liegen die Unterlagen dem Dritten nur in elektronischer Form vor, genügt eine Vorlage in elektronischer Form. § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist auf die Verpflichteten nach Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 3. Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 57 Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen (1) Die Aufsicht über die staatlich anerkannten Prüfstellen führen die nach § 40 Absatz 1 zuständigen Behörden.
(2) Die zuständigen Behörden stellen durch angemessene Aufsichtsmaßnahmen sicher, dass die staatlich anerkannten Prüfstellen die Verpflichtungen beachten, die sie nach diesem Gesetz oder den hierauf erlassenen Rechtsverordnungen haben, und ihre Aufgaben in angemessener Weise ausführen. Die zuständigen Behörden können hierzu
1.
rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen,
2.
Weisungen zur Art und Weise der Prüftätigkeiten erteilen,
3.
anordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind, das von einer staatlich anerkannten Prüfstelle entgegen den ihr obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurde; warnt die verpflichtete Prüfstelle die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft sie eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen.
Kommt eine staatlich anerkannte Prüfstelle einer Weisung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Prüfstelle selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
§ 58 Betretensrechte, Mitwirkungs-​ und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen (1) Soweit es zur Aufsicht erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs-​ und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, auf oder in denen Prüfstellen ansässig sind. Die Behörden oder ihre Beauftragten können Prüfungen und Untersuchungen durchführen und Einsicht in geschäftliche Unterlagen der Prüfstelle nehmen.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt
1.
mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
2.
mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.
(3) Die Mitarbeiter der Prüfstelle sowie Personen, in deren Herrschaftsbereich die Prüfstelle ansässig ist, haben die Maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu dulden. Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter haben die von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.