b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-​Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist die genehmigungsfähige Menge an Hydrazin oder Monomethylhydrazin für den jeweiligen Start oder Satellit, für den sie bestimmt ist, zu berechnen, und darf im Fall des Hydrazins mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent 800 Kilogramm für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten.
(11) Absatz 1 gilt in Bezug auf Simbabwe für
1.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
2.
Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, und
3.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
(12) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für
1.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
2.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und der strategischen Partner von ATMIS, die ausschließlich im Rahmen des Strategischen Einsatzkonzepts der Afrikanischen Union (AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstim‑
mung mit ATMIS agieren, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
3.
Güter, die zur Unterstützung der Ausbildungs-​ und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer staatlicher Streitkräfte, die entweder im Rahmen des Übergangsplans für Somalia (Somalia Transition Plan, STP) tätig sind oder im Hinblick auf die Zwecke der Resolution 2662 (2022) ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission mit der Bundesregierung Somalias (Federal Government of Somalia, FGS) geschlossen und den Sanktionsausschuss über den Abschluss eines solchen Abkommens unterrichtet haben, und zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
4.
Güter, die ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits-​ und Polizeiinstitutionen auf nationaler und lokaler Ebene zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind,
5.
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird, und
6.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.
(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf Sudan für
1.
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
a)
humanitäre oder Schutzzwecke,
b)
die Überwachung der Menschenrechtslage,