- c)
- Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
- d)
- (weggefallen)
- 2.
- Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist,
- 3.
- Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen,
- 4.
- nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt sind, und
- 5.
- Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.
(14) Absatz 1 gilt in Bezug auf Südsudan für
- 1.
- Güter, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Mission der vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interim-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,
- 2.
- nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
- 3.
- Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshel‑
- fern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird,
- 4.
- Güter, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern,
- 5.
- Güter für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind,
- 6.
- Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, und
- 7.
- den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Gütern.
(15) Absatz 1 gilt in Bezug auf Syrien für
- 1.
- Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
- 2.
- nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind für
- a)
- humanitäre oder Schutzzwecke,
- b)
- den Schutz der Zivilbevölkerung,
- c)
- Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
- d)
- Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder
- e)
- die nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung,