- schen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden,
- 5.
- Rüstungsgüter und dazugehörige Güter im Einklang mit dem Verfahren nach Ziffer 54 f) der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
- 6.
- Güter, die von tschadischen oder sudanesischen Streitkräften ausschließlich zur eigenen Verwendung bei internationalen Patrouillen der am 23. Mai 2011 in Khartum von der Zentralafrikanischen Republik, Tschad und Sudan zur Erhöhung der Sicherheit in den gemeinsamen Grenzgebieten in Zusammenarbeit mit der MINUSCA eingerichteten dreiseitigen Truppe in die Zentralafrikanische Republik verbracht wurden, und
- 7.
- nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind
- a)
- für humanitäre Zwecke, oder
- b)
- für Schutzzwecke, zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess.
§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können genehmigt werden:
- 1.
- die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die von deutschen Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben ausgeführt oder durchgeführt werden und die ausschließlich zur eigenen Verwendung der deutschen Behörden bestimmt sind und im eigenen Gewahrsam der deutschen Behörden verbleiben, und
- 2.
- der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von
- a)
- diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder
- b)
- Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.
Abschnitt 2. Einfuhr- und Verbringungsverbote
§ 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern (1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:
- 1.
- Demokratische Volksrepublik Korea,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- Iran,
- 4.
- Libyen,
- 5.
- Syrien,
- 6.
- Russland.
(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.
(4) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für