mittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,
2.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Konto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet oder
3.
entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Genehmigung nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 Ziffer i, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe d eine dort genannte Vereinbarung abschließt oder
2.
entgegen Artikel 4b Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung schließt.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verord‑
nung (EU) Nr. 692/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Beteiligung erwirbt oder ausweitet,
2.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung trifft,
3.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen gründet oder
4.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e eine Wertpapierdienstleistung erbringt.
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 2e Absatz 3 sich an einem dort genannten Projekt beteiligt oder zu einem solchen Projekt anderweitig beiträgt,
2.
entgegen Artikel 2f Absatz 3 für ein Produkt oder eine Dienstleistung wirbt,
3.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung ausweitet,
4.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b sich an einem Darlehen, einem Kredit oder einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,
5.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstabe c ein dort genanntes neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,
6.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder Artikel 5a Absatz 1 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,