ordnung (EU) 2017/1509 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine dort genannte Investition zulässt,
2.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung gründet, unterhält oder betreibt,
3.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b ein Finanzmittel oder eine Finanzhilfe bereitstellt,
4.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c eine Wertpapierdienstleistung erbringt,
5.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d sich an einem dort genannten Gemeinschaftsunternehmen oder einer anderen Geschäftsvereinbarung beteiligt,
6.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a eine Immobilie verpachtet, vermietet oder auf andere Weise zur Verfügung stellt,
7.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine Immobilie pachtet oder mietet,
8.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Geldtransfer durchführt,
9.
entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine Transaktion eingeht oder sich daran beteiligt,
10.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c eine Transaktion nicht ablehnt,
11.
entgegen Artikel 24 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit-​ oder Finanzinstitut eröffnet,
12.
entgegen Artikel 24 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit-​ oder Finanzinstitut aufnimmt,
13.
entgegen Artikel 24 Buchstabe c eine Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,
14.
entgegen Artikel 24 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit-​ oder Finanzinstitut
gründet,
15.
entgegen Artikel 26 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit-​ oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
16.
entgegen Artikel 26 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit-​ oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
17.
entgegen Artikel 26 Buchstabe c eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
18.
entgegen Artikel 26 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit-​ oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
19.
entgegen Artikel 26 Buchstabe e ein Eigentumsrecht an einem dort genannten Kredit-​ oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig aufgibt,
20.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Konto eröffnet,
21.
entgegen Artikel 28 Absatz 2 ein Konto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
22.
entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung für oder im Namen eines dort genannten Kredit-​ oder Finanzinstituts schließt,
23.
entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines dort genannten Kredit-​ oder Finanzinstituts betreibt oder
24.
entgegen Artikel 31 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Anleihe kauft oder einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit dem Kauf einer solchen Anlage erbringt.
(13) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstüt‑