ordnung (EU) 2017/1509 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine dort genannte Investition zulässt,
- 2.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung gründet, unterhält oder betreibt,
- 3.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b ein Finanzmittel oder eine Finanzhilfe bereitstellt,
- 4.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c eine Wertpapierdienstleistung erbringt,
- 5.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d sich an einem dort genannten Gemeinschaftsunternehmen oder einer anderen Geschäftsvereinbarung beteiligt,
- 6.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a eine Immobilie verpachtet, vermietet oder auf andere Weise zur Verfügung stellt,
- 7.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine Immobilie pachtet oder mietet,
- 8.
- entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Geldtransfer durchführt,
- 9.
- entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine Transaktion eingeht oder sich daran beteiligt,
- 10.
- entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c eine Transaktion nicht ablehnt,
- 11.
- entgegen Artikel 24 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut eröffnet,
- 12.
- entgegen Artikel 24 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufnimmt,
- 13.
- entgegen Artikel 24 Buchstabe c eine Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,
- 14.
- entgegen Artikel 24 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut
- gründet,
- 15.
- entgegen Artikel 26 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- 16.
- entgegen Artikel 26 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
- 17.
- entgegen Artikel 26 Buchstabe c eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- 18.
- entgegen Artikel 26 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
- 19.
- entgegen Artikel 26 Buchstabe e ein Eigentumsrecht an einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig aufgibt,
- 20.
- entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Konto eröffnet,
- 21.
- entgegen Artikel 28 Absatz 2 ein Konto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- 22.
- entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung für oder im Namen eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts schließt,
- 23.
- entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts betreibt oder
- 24.
- entgegen Artikel 31 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Anleihe kauft oder einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit dem Kauf einer solchen Anlage erbringt.
(13) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstüt‑