36.
TEX (4,10-​Dinitro-2,6,8,12-​tetraoxa-4,10-​diazaisowurtzitan),
37.
GUDN (Guanylharnstoff-​Dinitramid) FOX-12 (CAS-​Nr. 217464-38-5)),
38.
Tetrazine wie folgt:
a)
BTAT (Bis(2,2,2-​trinitroethyl)-3,6-​diaminotetrazin),
b)
LAX-112 (3,6-​Diamino-1,2,4,5-​tetrazine-1,4-​dioxid),
39.
ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 °C) und 373 K (100 °C) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar),
40.
BTNEN (Bis(2,2,2-​trinitroethyl)-​nitramin) (CAS-​Nr. 19836-28-3),
41.
FTDO (5,6-(3',4'-​Furazano)-1,2,3,4-​tetrazin-1,3-​dioxid),
42.
EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-​Nr. 505-71-5);
43.
TKX-50 (Dihydroxylammonium-​5,5'-​Bistetrazol-1,1'-​diolat).
Anmerkung:
Unternummer 0008a schließt ,Explosivstoff-​Co-Kristalle (explosive co-​crystals)‘ ein.Technische Anmerkung:,Explosivstoff-​Co-Kristall (explosive co-​crystal)‘ ist ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.
b)
„Treibstoffe“ wie folgt:
1.
alle Feststoff-​„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als
a)
240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“,
b)
250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oder
c)
260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
2.
nicht belegt,
3.
„Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4.
„Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
5.
elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (–40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
6.
andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
7.
„Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c)
„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1.
„Luftfahrzeug“-​Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung 1:
Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-​Brennstoffe: JP-4, JP-5 und