- 36.
- TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),
- 37.
- GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),
- 38.
- Tetrazine wie folgt:
- a)
- BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),
- b)
- LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),
- 39.
- ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 °C) und 373 K (100 °C) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar),
- 40.
- BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),
- 41.
- FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),
- 42.
- EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5);
- 43.
- TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat).
- Anmerkung:
- Unternummer 0008a schließt ,Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)‘ ein.Technische Anmerkung:,Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)‘ ist ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.
- b)
- „Treibstoffe“ wie folgt:
- 1.
- alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als
- a)
- 240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“,
- b)
- 250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oder
- c)
- 260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
- 2.
- nicht belegt,
- 3.
- „Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
- 4.
- „Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
- 5.
- elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (–40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
- 6.
- andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
- 7.
- „Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
- c)
- „Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
- 1.
- „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
- Anmerkung 1:
- Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-Brennstoffe: JP-4, JP-5 und