4.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-​, Informations-​, Rechner-​ und Aufklärungssystemen (CI oder CI);
5.
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen;
Anmerkung 1:
Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder Störung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen, Ausrüstung oder „Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende „Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und für Cyber-​Führungs- und -​Leitsysteme (cyber command and control) hierfür.
Anmerkung 2:
Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -​reaktionsfähigkeit (non-​military defensive cybersecurity readiness or response) beschränkt sind.
c)
„Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.Ergänzende Anmerkung:Siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I
A) für „Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer 0021c erfasste „Software“ installiert ist, erfasst sind.
0022
„Technologie“ wie folgt:
a)
„Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;
b)
„Technologie“ wie folgt:
1.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs“anlagen nicht erfasst werden;
2.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3.
nicht belegt,
4.
nicht belegt,
5.
„Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
Anmerkung 1:
„Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für