den, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
6A908
Radargestützte Navigations-​ oder Überwachungs-​Systeme für den Schiffs-​ oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
6D908
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A904
„Raumfahrzeug-​“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:
a)
Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EG) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;
b)
„Laser“kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-​Datenübertragungsstationen), die nicht von Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Technische Anmerkung:
Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:
1.
Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,
2.
Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder
3.
Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.
9A991
Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, wie folgt:
a)
Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist;
Anmerkung:
Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.
b)
Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia oder Syrien ist.
Anmerkung 1:
Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:
a)
Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b)
Gewehr-​ bzw. Waffenhalterungen,
c)
Tarnnetzhalterungen,