tung auch zur internen Repression geeignet ist verwendet zu werden, oder
d)
Bewegungs-​, Standort-​, Verkehrs-​ oder Ereignisdaten über Personen zum Zwecke der Überwachung, die bei objektiver Betrachtung auch zur internen Repression geeignet ist, zu analysieren,
14.
Kraftfahrzeuge oder unbemannte Luftfahrzeuge, die über eine technische Ausrüstung für die Steuerung von automatisierten oder autonomen Fahr- oder Navigationsfunktionen verfügen, oder die für die Steuerung solcher Fahr- oder Navigationsfunktionen wesentlichen Komponenten oder hierfür erforderliche Software entwickelt oder herstellt,
15.
Entwickler oder Hersteller von Robotern, auch automatisiert oder autonom mobil, mit folgenden Eigenschaften ist:
a)
besonders konstruiert für die Handhabung hochexplosiver Stoffe,
b)
besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von mehr als 5 x 10 Gy (Silizium) standhalten zu können,
c)
besonders konstruiert für eine Betriebsfähigkeit in Höhen über 30 000 Meter oder
d)
besonders konstruiert für eine Betriebsfähigkeit in Wassertiefen ab 200 Meter,
16.
Entwickler, Hersteller oder Veredler von
a)
mikro-​ oder nanoelektronischen nicht-​optischen Schaltungen (integrierte Schaltungen) auf einem Substrat sowie diskreten Halbleitern,
b)
mikro-​ oder nanostrukturierten optischen Schaltungen auf einem Substrat sowie diskreten optischen Bauelementen oder
c)
Herstellungs-​ oder Bearbeitungswerkzeugen, hierbei insbesondere Kristallzucht-​, Belichtungs-​,
Maskenherstellungs-​, Faserzieh-​ oder Beschichtungsanlagen, sowie Schleif-​, Ätz-, Dotier-​ oder Sägeausrüstung oder Reinraumtransporteinrichtungen, Testwerkzeuge und Masken, für Güter im Sinne der Buchstaben a oder b
ist,
17.
IT-​Produkte oder wesentliche Komponenten solcher Produkte mit dem Ziel der Veräußerung an Dritte entwickelt oder herstellt, die als das wesentliche Funktionsmerkmal
a)
dem Schutz der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, Komponenten oder Prozesse,
b)
der Abwehr von Angriffen auf IT-​Systeme einschließlich der dazugehörigen Schadensanalyse und Wiederherstellung betroffener IT-​Systeme oder
c)
der informationstechnischen Aufklärung von Straftaten und zur Beweissicherung durch Strafverfolgungsbehörden
dienen,
18.
ein Luftfahrtunternehmen mit Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) betreibt oder Güter der Unterkategorien 7A, 7B, 7D, 7E, 9A, 9B, 9D oder 9E des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder Güter oder Technologien, die für die Verwendung in der Raumfahrt oder für den Einsatz in Raumfahrtinfrastruktursystemen bestimmt sind, entwickelt oder herstellt,
19.
Güter der Kategorie 0 oder der Listenpositionen 1B225, 1B226, 1B228, 1B231, 1B232, 1B233 oder 1B235 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 entwickelt, herstellt, modifiziert oder nutzt,