20.
Entwickler oder Hersteller von Gütern und wesentlichen Komponenten der
a)
Quanteninformatik, insbesondere Quantencomputer und Quantensimulation,
b)
Quantenkommunikation, insbesondere Quantenkryptographie, oder
c)
quantenbasierten Messtechnik, insbesondere Quantensensoren und Güter der Quantenmetrologie,
ist,
21.
Entwickler oder Hersteller von
a)
Gütern, mit denen Bauteile aus metallischen oder keramischen Werkstoffen für industrielle Anwendungen mittels additiver Fertigungsverfahren hergestellt werden, hierbei insbesondere pulverbasierte Fertigungsverfahren, die eine Schutzgasatmosphäre besitzen und als Energiequelle einen Laser oder Elektronenstrahl verwenden,
b)
wesentlichen Komponenten der unter Buchstabe a genannten Güter oder
c)
Pulvermaterialien, die durch die unter Buchstabe a genannten Fertigungsverfahren verarbeitet werden,
ist,
22.
Güter entwickelt oder herstellt, die spezifisch dem Betrieb drahtloser oder drahtgebundener Datennetze dienen, insbesondere draht-​ oder lichtwellengebundene Übertragungstechniken, Netzkopplungselemente, Signalverstärker, Netzüberwachungs-​, Netzmanagement-​ und Netzsteuerungsprodukte hierfür,
23.
Hersteller eines
a)
Smart-​Meter-Gateways im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ist, das durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach §
19 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 des Messstellenbetriebsgesetzes zertifiziert worden ist oder sich in einem laufenden Zertifizierungsverfahren befindet, oder
b)
Sicherheitsmoduls für Smart-​Meter-Gateways ist, das zum Nachweis der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 des Messstellenbetriebsgesetzes durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden ist oder sich in einem laufenden Zertifizierungsverfahren befindet,
24.
Personen beschäftigt, die in lebenswichtigen Einrichtungen nach den §§ 5a, 5b oder § 9a der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung an sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes tätig sind,
25.
Rohstoffe oder deren Erze gewinnt, aufbereitet oder raffiniert, die im Rahmen der Rohstoffinitiative der Europäischen Kommission im Anhang einer Mitteilung der Kommission als Liste der kritischen Rohstoffe festgelegt wurden und die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,
26.
Güter entwickelt oder herstellt, auf die sich der Schutzbereich eines nach § 50 des Patentgesetzes geheimgestellten Patentes oder eines nach § 9 des Gebrauchsmustergesetzes geheimgestellten Gebrauchsmusters erstreckt, oder
27.
unmittelbar oder mittelbar eine landwirtschaftliche Fläche von mehr als 10 000 Hektar bewirtschaftet.
(2) Branchenspezifische Software im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist:
1.
im Sektor Energie Software für die Kraftwerksleittechnik, für die Netzleittechnik oder für die Steuerungstechnik zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Strom-​, Gas-, Kraftstoff-​, Heizöl-​ oder Fernwärmeversorgung,