der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in der Meldung anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form der Meldung. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) Zur Meldung nach Absatz 4 ist der unmittelbare Erwerber verpflichtet, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 nicht vorliegen.
§ 56 Stimmrechtsanteile (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung
1.
an einem in § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte,
2.
im Fall eines in § 55a Absatz 1 Nummer 8 bis 27 bezeichneten Unternehmens 20 Prozent der Stimmrechte oder
3.
an einem sonstigen Unternehmen 25 Prozent der Stimmrechte
erreichen oder überschreiten.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei einem Erwerb von weiteren Stimmrechten, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen vor dem Erwerb bereits einen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 erreicht oder überschreitet und der Stimmrechtsanteil des Erwerbers durch den weiteren Erwerb insgesamt
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einen Anteil von 20, 25, 40, 50 oder 75,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 einen Anteil von 25, 40, 50 oder 75 oder
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 einen Anteil von 40, 50 oder 75,
Prozent der Stimmrechte erreicht oder überschreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unionsfremder in anderer Weise eine wirksame Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Erwerb von Stimmrechten durch einen Unionsfremden einhergeht mit
1.
der Zusicherung zusätzlicher Sitze oder Mehrheiten in Aufsichtsgremien oder in der Geschäftsführung,
2.
der Einräumung von Vetorechten bei strategischen Geschäfts-​ oder Personalentscheidungen oder
3.
der Einräumung von Rechten über Informationen im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes,
die über den durch den Stimmrechtsanteil vermittelten Einfluss in einer Weise hinausgehen, dass dadurch oder gemeinsam mit den Stimmrechten eine dem maßgeblichen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 entsprechende Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens ermöglicht wird.
(4) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt vollständig zuzurechnen,
1.
an denen der Erwerber nach dem Erwerb seiner Beteiligung, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3,