3.
ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand
a)
einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder
b)
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
erfüllen würden.
Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere auf Grund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden.
(2) Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen ferner Erwerbe, auch durch Inländer, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft liegen insbesondere vor, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Satz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder im Inland keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines ausländischen Erwerbers gelten nicht als inländisch. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind ferner auch, wenn mehrere Erwerbe an demselben inländischen Unternehmen so aufeinander abgestimmt werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 60a darstellt.
(3) Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorbehaltlich des Satzes 2 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages zu melden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs-​ und Übernahmegesetzes hat die Meldung unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots zu erfolgen. In der Meldung sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 60a Absatz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in der Meldung anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form der Meldung. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Meldung hat ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber zu erfolgen, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekannt zu geben. § 55 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 60a Stimmrechtsanteile (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.