§ 11 Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung (1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisantrages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem
1.
der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form vorgehalten wird und
2.
für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen wird, die Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 beizufügen.
Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.
(2) Der Erlaubnisantrag hat den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. Für das elektronische Erlaubnisverfahren gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entsprechend, § 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Erlaubniserteilung, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Länder stellen sicher, dass
1.
jederzeit Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System beantragt werden können und
2.
nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
(4) Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.
§ 12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (1) Ungeachtet des § 54 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Verpackungsgesetzes, des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes sind von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch ausgenommen:
1.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind,
2.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die solche Abfälle sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden,
3.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die Altfahrzeuge im Rahmen ihrer Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln,
4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und bei denen der EMAS-registrierte Tätigkeitsbereich in Klasse 38.12 (Sammlung gefährlicher Abfälle), Klasse 38.22 (Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle) oder Klasse 46.77 (Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen) des