schreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen; dabei wird eine Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolumens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berücksichtigt.
(3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 verringert sich, wenn der annualisierte Brutto-​Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, den Wert von 2 100 Megawatt
1.
um bis zu 200 Megawatt unterschreitet, auf null,
2.
um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte nach § 48 und § 48a erhöhen sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig um 1,00 Prozent,
3.
um mehr als 600 Megawatt unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte nach § 48 und § 48a erhöhen sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig um 2,00 Prozent, oder
4.
um mehr als 1 000 Megawatt unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte nach § 48 und § 48a erhöhen sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig um 3,00 Prozent.
Von dem Wert von 2 100 Megawatt nach Satz 1 werden ab dem Kalenderjahr 2023 jeweils zum 1. Januar die den Wert von 250 Megawatt überschreitenden jährlichen Volumen aus den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen; dabei wird eine Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolumens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berücksichtigt.
(4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des fünften Monats und vor dem ersten Kalendertag des letzten Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 1 vorangeht.
(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

Unterabschnitt 2. Zahlungen für Flexibilität

§ 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität (1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.
(2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr
1.
in mindestens 4 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht, oder
2.
im Fall von Anlagen, die unter Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 fallen, in mindestens 2 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht.
Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruchnahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder der Flexibilitätsprämie nach § 50b reduziert sich die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Vier‑