- 3.
- eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf
- a)
- 63 Gigawatt im Jahr 2022,
- b)
- 73 Gigawatt im Jahr 2024,
- c)
- 83 Gigawatt im Jahr 2026,
- d)
- 95 Gigawatt im Jahr 2028 und
- e)
- 100 Gigawatt im Jahr 2030 und
- 4.
- eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.
§ 4a Strommengenpfad Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
- 1.
- 259 Terawattstunden im Jahr 2021,
- 2.
- 269 Terawattstunden im Jahr 2022,
- 3.
- 281 Terawattstunden im Jahr 2023,
- 4.
- 295 Terawattstunden im Jahr 2024,
- 5.
- 308 Terawattstunden im Jahr 2025,
- 6.
- 318 Terawattstunden im Jahr 2026,
- 7.
- 330 Terawattstunden im Jahr 2027,
- 8.
- 350 Terawattstunden im Jahr 2028 und
- 9.
- 376 Terawattstunden im Jahr 2029.
§ 5 Ausbau im In- und Ausland (1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder meh‑
rerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 5 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen
- 1.
- gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder
- 2.
- für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.
(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn
- 1.
- sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt,
- 2.
- sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
- a)
- als gemeinsame Ausschreibungen durchgeführt werden oder
- b)
- für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden und die anderen Mit‑