- d)
- den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf Anlagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen,
- e)
- die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung von Anlagen zu regeln,
- f)
- Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder Systemintegration der Anlagen dienen,
- 3.
- abweichend von den §§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen zu regeln, insbesondere
- a)
- Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
- b)
- Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote oder Teillose zu bestimmen,
- c)
- Anforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der Anlagen zu stellen,
- d)
- finanzielle Anforderungen an die Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen,
- e)
- Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
- f)
- festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis e nachweisen müssen,
- 4.
- die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts zu regeln,
- 5.
- die Art, die Form und den Inhalt der durch einen Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche zu regeln, insbesondere zu
- regeln,
- a)
- dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind,
- b)
- unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen erfolgen; hierbei können insbesondere getroffen werden
- aa)
- abweichende Bestimmungen von § 27a,
- bb)
- Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten und
- cc)
- abweichende Bestimmungen von § 80 Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen,
- c)
- wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlungen berechnen und
- d)
- wie die Standortbedingungen die Höhe der Zahlungen beeinflussen,
- 6.
- Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen sicherzustellen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
- a)
- eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
- b)
- Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und
- c)
- die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,