- Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und
- 4.
- die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39n einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
- 1.
- zu den Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28c,
- 2.
- zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
- a)
- zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28c festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann
- aa)
- nach Regionen und Netzebenen,
- bb)
- nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,
- b)
- zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
- c)
- zu der Festlegung von Höchstwerten,
- d)
- zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und
- e)
- zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren,
- 3.
- abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53a zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
- a)
- für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, insbesondere auch durch die Zahlung von technologieneutralen fixen Marktprämien und den Ausschluss einer Zahlung bei negativen Preisen,
- b)
- für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,
- c)
- für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen als Zahlung für geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,
- 4.
- zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere
- a)
- zum Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
- b)
- zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,
- c)
- zur besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität, insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden,
- d)
- zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,
- e)
- zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und
- f)
- zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
- 5.
- zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
- a)
- Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,