Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und
4.
die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39n einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
1.
zu den Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28c,
2.
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a)
zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28c festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann
aa)
nach Regionen und Netzebenen,
bb)
nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,
b)
zu der Bestimmung von Mindest-​ und Höchstgrößen von Teillosen,
c)
zu der Festlegung von Höchstwerten,
d)
zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und
e)
zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren,
3.
abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53a zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
a)
für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, insbesondere auch durch die Zahlung von technologieneutralen fixen Marktprämien und den Ausschluss einer Zahlung bei negativen Preisen,
b)
für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,
c)
für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen als Zahlung für geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,
4.
zu besonderen Zuschlags-​ und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere
a)
zum Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
b)
zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,
c)
zur besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität, insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden,
d)
zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,
e)
zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und
f)
zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags-​ und Zahlungsvoraussetzungen,
5.
zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a)
Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,