d)
zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,
e)
zu den Anforderungen an den Planungs-​ und Genehmigungsstand der Anlagen,
f)
zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis e durch die Teilnehmer und
g)
zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
8.
zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere
a)
zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
b)
zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff oder auf andere Bieter,
9.
zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
a)
zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
b)
zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,
c)
zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und
d)
zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagen,
10.
zu der näheren Bestimmung von Standortanforderungen, mit dem Ziel, dass die Erschließung eines bezuschlagten Standor‑
tes im Rahmen der Wasserstoff-​Netzentwicklungsplanung zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, beiträgt,
11.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,
12.
zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
13.
zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen,
14.
zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
15.
zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 14.
§ 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 42 bis 44 zu regeln,
1.
welche Stoffe als Biomasse gelten und
2.
welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 44b Absatz 4 Nummer 2 Anforderungen an ein