Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist. Hierbei ist vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus können insbesondere nähere Bestimmungen erlassen werden:
1.
zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verwendet werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,
2.
zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung und Wasserstoffherstellung,
3.
zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Erzeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,
4.
zu einer Einführungsphase, in der von den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebenem Maß abgewichen werden kann, und
5.
zu besonderen Anforderungen an Demonstrations-​ und Pilotvorhaben.
Außerdem kann bestimmt werden, dass auch chemische Verbindungen, die ausschließlich aus Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner Wasserstoff gelten.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an die Nachweisführung für die Anforderungen nach Absatz 1 zu bestimmen. Hierbei können insbesondere nähere Anforderungen daran gestellt werden, wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferungen zur Herstellung
von Grünem Wasserstoff zugrunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nachweisen können.
(3) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen Wasserstoff durch einen Verweis auf die Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes zu bestimmen.
§ 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichsregelung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
Vorgaben zu regeln zur Festlegung von Effizienzanforderungen, die bei der Berechnung des standardisierten Stromverbrauchs im Rahmen der Berechnung der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 anzuwenden sind, insbesondere zur Festlegung von Stromeffizienzreferenzwerten, die dem Stand fortschrittlicher stromeffizienter Produktionstechnologien entsprechen, oder von sonstigen Effizienzanforderungen, sodass nicht der tatsächliche Stromverbrauch, sondern der standardisierte Stromverbrauch bei der Berechnung der Stromkosten angesetzt werden kann; hierbei können
a)
Vorleistungen berücksichtigt werden, die von Unternehmen durch Investitionen in fortschrittliche Produktionstechnologien getätigt wurden, oder
b)
Erkenntnisse aus den Auskünften über den Betrieb von Energie-​ oder Umweltmanagementsystemen oder alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz durch die Unternehmen nach § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 herangezogen werden,
2.
festzulegen, welche durchschnittlichen Strompreise nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 und in Verbindung mit § 64a Absatz 7 für die Berechnung der Stromkostenintensität eines Unterneh‑