- 5.
- die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien und ihrer Markt-, Netz- und Systemintegration, insbesondere auch die Entwicklung der EEG-Umlage, die Entwicklung der Börsenstrompreise und die Entwicklung der Netzkosten, und
- 6.
- die Erfahrungen mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6.
(2) Spätestens im Jahr 2027 legt die Bundesregierung einen umfassenden Vorschlag zur Anpassung dieses Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes vor. Hierzu überprüft die Bundesregierung auch, ob in absehbarer Zeit ein marktgetriebener Ausbau der erneuerbaren Energien zu erwarten ist. In diesem Fall legt die Bundesregierung einen Vorschlag für einen Umstieg von der finanziellen Förderung auf einen marktgetriebenen Ausbau vor.
(3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.
§ 99a Funknavigationsbericht Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht zum Thema Funknavigation und Windenergie an Land vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand
- 1.
- möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land und dem Betrieb von Drehfunkfeuern,
- 2.
- geplanter Umrüstungen von Drehfunkfeuern zur Verringerung der Störwirkung von Windenergieanlagen an Land und
- 3.
- geplanter Außerbetriebnahmen von Drehfunkfeuern.
Abschnitt 3. Übergangsbestimmungen
§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder der Gemeinsamen Ausschreibungsverordnung in den am 31. Dezember 2020 geltenden Fassungen anzuwenden für Strom aus Anlagen,
- 1.
- die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind,
- 2.
- deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder
- 3.
- die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn von § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundeswirtschaftsministerium oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn von § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-