- Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung zugeordnet worden ist.
(13) Für bestehende Biomasseanlagen, die einen Zuschlag in der Ausschreibung zum Gebotstermin am 1. März 2021 erhalten haben, ist § 50a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(14) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht und nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, beträgt der anzulegende Wert abweichend von § 48 Absatz 2
- 1.
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde und
- 3.
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 6,2 Cent pro Kilowattstunde.
- 1.
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstunde,
- 3.
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowattstunde und
- 4.
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 300 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowattstunde.
- 1.
- sie auf, an oder in demselben Gebäude angebracht sind,
- 2.
- der Strom aus beiden Anlagen über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und
- 3.
- der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres mitgeteilt hat, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert nach Satz 2 in Anspruch nehmen möchte; für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes nach Satz 2 ausgeschlossen.
(15) Für Windenergieanlagen an Land, die vor dem 29. Juli 2022 einen Zuschlag in den Ausschreibungen erhalten haben, verlängert die Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, um sechs Monate. Die Frist wird