ohne die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 sicherstellen lassen. Als alternative Maßnahmen sind insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen nach § 36, die in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen oder eine Mittel- oder Kapitalübertragung des Mutterunternehmens in Betracht zu ziehen.
(5) Gelangt die Abwicklungsbehörde – nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, bringt sie diese zur Anwendung.
(6) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Absatzes 1 – nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen, entscheidet die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
(7) Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung der für die Feststellung ausgewählten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden, gemäß den §§ 161 bis 165. In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung wird keine Feststellung gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 1 getroffen.
(8) Die Abwicklungsbehörde trifft im Einklang mit diesem Paragraphen eine Entscheidung zur Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und setzt sie unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend um.
§ 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung (1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden, wenn
- 1.
- das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in seinem Bestand gefährdet ist;
- 2.
- es keine sofort verfügbaren Maßnahmen des privaten Sektors im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gibt, mit denen sich die Bestandsgefährdung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens abwenden ließe;
- 3.
- die Anordnung erforderlich ist, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu verhindern; und
- 4.
- die Anordnung erforderlich ist,
- a)
- um zu den in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen Feststellungen zu gelangen,
- b)
- um zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, oder
- c)
- um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann eine Aussetzung auch dann anordnen, wenn dies in Umsetzung eines Beschlusses des Ausschusses erforderlich ist oder der Ausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 festgestellt und der Abwicklungsbehörde mitgeteilt hat. Die Feststellungen und Vorgaben des Beschlusses oder der Mitteilung des Ausschusses hat die Abwick‑