2.
eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen zuzuordnen sind;
3.
eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonstigen Aufzeichnungen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens enthaltenen bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zugrunde liegenden Forderungen und ihrer Rangstellung in einem Insolvenzverfahren.
(3) Als Grundlage für die in § 71 Nummer 5 und 6 genannten Entscheidungen der Abwicklungsbehörde können die Analyse und eine Schätzung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 durch eine Analyse oder Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann den Prüfungsbericht einschließlich der ergänzenden Bestandteile dem übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungszielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Übermittlung des Prüfungsberichts besteht nicht.
§ 74 Vorläufige Bewertung (1) Ist die Durchführung einer Bewertung, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, nicht oder nicht rechtzeitig vor der Anwendung einer Abwicklungsanordnung möglich, so kann die Abwicklungsbehörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens vornehmen.
(2) Die Anforderungen der §§ 71, 72 und 73 Absatz 1 gelten für die vorläufige Bewertung entsprechend, soweit dies auf Grund der Dringlichkeit im Einzelfall angemessen und durchführbar ist.
(3) Die vorläufige Bewertung hat einen Abschlag für zusätzliche Verluste zu enthalten und diesen angemessen zu begründen.
(4) Die vorläufige Bewertung ist für die Abwicklungsbehörde eine zulässige Grundlage zum Ergreifen von Abwicklungsmaßnahmen, einschließlich der Übernahme der Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente.
§ 75 Abschließende Bewertung (1) Eine Bewertung, die nicht sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, gilt so lange als vorläufige Bewertung, bis ein sachverständiger und unabhängiger Prüfer nach § 70 eine abschließende Bewertung vorgenommen hat, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde hat die abschließende Bewertung unverzüglich zu veranlassen.
(2) Die abschließende Bewertung kann separat oder zeitgleich mit der Bewertung gemäß § 146 durch den sachverständigen und unabhängigen Prüfer durchgeführt werden. Sie muss jedoch inhaltlich getrennt von der Bewertung gemäß § 146 erfolgen.
(3) Die abschließende Bewertung dient über die Zwecke des § 71 hinaus
1.
dem Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens in dessen Büchern vollständig erfasst werden, und
2.
als Grundlage der Entscheidung, ob Forderungen der Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente wieder heraufzusetzen sind oder ob der Wert der zu entrichtenden Gegenleistung zu erhöhen ist.