(4) Den Nettowert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmt die Abwicklungsbehörde oder der unabhängige Sachverständige nach Absatz 3 anhand von
- 1.
- angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen;
- 2.
- Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte, und
- 3.
- geeigneten Methoden für den Vergleich der Höhe der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für diese Derivate bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehen würden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Verbindlichkeiten aus Finanzleistungen im Sinne des § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung, die in einem Rahmenvertrag nach § 104 Absatz 3 der Insolvenzordnung zusammengefasst sind.
§ 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds (1) Für die nach § 92 ganz oder teilweise ausgeschlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe des § 7a des Restrukturierungsfondsgesetzes ein Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds erbracht werden.
(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde für eine weitere Finanzierung der Abwicklung alternative Finanzierungsquellen in Anspruch nehmen, wenn
- 1.
- die in § 7a Absatz 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes genannte Obergrenze von 5 Prozent erreicht worden ist und
- 2.
- alle unbesicherten bail-in-fähigen Verbindlichkeiten mit Ausnahme von entschädigungsfähigen Einlagen, die nicht
- gemäß § 92 ausgeschlossen worden sind, vollständig abgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
§ 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung Das Instrument der Gläubigerbeteiligung kann für folgende Zwecke eingesetzt werden:
- 1.
- zur Rekapitalisierung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens in dem Umfang, der erforderlich ist, um
- a)
- das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EG oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und
- b)
- das Vertrauen des Marktes in das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen aufrechtzuerhalten,
- 2.
- zur Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Instrumente des harten Kernkapitals oder zur Reduzierung des Nennwerts von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in den Fällen, in denen die Verbindlichkeiten übertragen werden
- a)
- auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
- b)
- im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Übertragung auf eine Ver‑