dem Ziel betraut ist, die Verwertungserlöse durch Veräußerung oder geordnete Abwicklung zu maximieren.
(4) Nachdem das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut angewendet wurde, können Gegenstände vom Brückeninstitut durch Rechtsgeschäft auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden. § 129 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wobei es keines neuen Vermarktungsprozesses bedarf, wenn
1.
die Vermögensverwaltungsgesellschaft am Vermarktungsprozess teilgenommen hat oder
2.
die Übertragung auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft zu Bedingungen erfolgt, die bei wertender Betrachtung denen des wirtschaftlichsten Gebots entsprechen, das im Rahmen des Vermarktungsprozesses eingegangen ist.
(5) Die Geschäftsleiter der Vermögensverwaltungsgesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.
§ 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung Werden alle oder einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse eines Brückeninstituts auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen, so richtet sich die Gegenleistung, die dem Brückeninstitut von der Vermögensverwaltungsgesellschaft geschuldet wird, nach der Gegenleistung, die das Brückeninstitut nach Maßgabe von § 111 Absatz 2 geleistet hat oder zu leisten hat; diese soll nicht unterschritten werden.
§ 135 Rückübertragung § 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3. Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen

Unterabschnitt 1. Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung (1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
den Namen oder die Firma und den Sitz
a)
des abzuwickelnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und
b)
bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 107 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
2.
Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere
a)
die Angabe der übertragenen Gegenstände im Fall des § 107 und
b)
die Angabe der betroffenen Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten in den Fällen der §§ 89 und 90;
eine gattungsmäßige Bezeichnung reicht jeweils aus;
3.
den Abwicklungsstichtag;
4.
Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 109;
5.
sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111;
6.
sofern bereits bekannt, Angaben nach § 142;