(4) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.
die Umsetzung der in dem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen ist, unter Berücksichtigung der vom betreffenden Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 Nummer 10, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und finanzielle Solidität des Instituts oder der Gruppe nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen;
2.
der Sanierungsplan und die Handlungsoptionen können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Krisenfall schnell und wirksam umgesetzt werden, so dass wesentliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Fällen, in denen andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne umsetzen, so weit wie möglich vermieden werden.
Der Sanierungsplan muss die Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen nachvollziehbar darlegen.
(5) Jeder Geschäftsleiter ist, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verantwortlich.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde von Instituten oder dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe die Führung detaillierter Aufzeichnungen in einer zentralen Datenbank über Finanzkontrakte verlangen, bei denen das betreffende Institut Vertragspartei ist.
§ 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan (1) Ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-​Mutterunternehmen ist und für das die Aufsichtsbehörde gleich‑
zeitig die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, hat einen Gruppensanierungsplan zu erstellen.
(2) Ergänzend zu den Anforderungen des § 13 hat der Gruppensanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.
der Gruppensanierungsplan hat Handlungsoptionen zu enthalten, die sowohl auf der Ebene des übergeordneten Unternehmens als auch auf der Ebene von nachgeordneten Unternehmen umgesetzt werden können;
2.
der Gruppensanierungsplan soll Regelungen vorsehen, die gewährleisten, dass Handlungsoptionen miteinander in Einklang stehen, die zu ergreifen sind auf der Ebene
a)
des übergeordneten Unternehmens,
b)
einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Holdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, einer EU-​Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten EU-​Mutterfinanzholdinggesellschaft,
c)
der Tochterunternehmen und
d)
bedeutender Zweigniederlassungen;
3.
der Gruppensanierungsplan soll Regelungen für eine mögliche gruppeninterne Unterstützung enthalten, sofern eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß § 22 vorliegt.
(3) Nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 bis 4 und § 18 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Einzelsanierungsplans in Bezug auf ein inländisches Institut verlangen, das nachgeordnetes Unternehmen eines EU-​Mutterunternehmens in einem anderen Mitgliedstaat ist. Anstelle und unter den Voraussetzungen eines Verlangens nach Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde die Er‑