lich und verhältnismäßig erachtet, um die Sanierungshindernisse zu beseitigen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen gemäß Absatz 4 insbesondere verlangen, dass es
- 1.
- das Risikoprofil einschließlich des Liquiditätsrisikos verringert,
- 2.
- Maßnahmen trifft, um die rechtzeitige Einleitung von Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,
- 3.
- die Geschäftsstrategie und die Organisationsstruktur überprüft,
- 4.
- Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie vornimmt, um die Widerstandsfähigkeit der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen zu erhöhen, oder
- 5.
- die Organisation der Unternehmensführung so ändert, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden können.
(6) Eine nach den Absätzen 4 und 5 anzuordnende Maßnahme ist insbesondere dann
- 1.
- erforderlich, wenn sich die festgestellten Sanierungshindernisse bei einer drohenden Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und daher die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Instituts nicht mehr wirksam vermeiden lässt und
- 2.
- verhältnismäßig, wenn die mit der Anweisung verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen.
(7) Vor Erlass einer Anweisung gemäß den Absätzen 4 und 5 stimmt sich die Aufsichtsbehörde mit der Abwicklungsbehörde bezüglich möglicher Maßnahmen nach § 59 Absatz 5 ab. Der Verwaltungsakt bedarf der Schriftform.
(8) Wird der Sanierungsplan gemäß § 20 Absatz 4 von einem institutsbezogenen Sicherungssystem erstellt, stehen der Aufsichtsbehörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem zu.
§ 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist (1) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, übermittelt sie die Gruppensanierungspläne an
- 1.
- die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden;
- 2.
- die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, sofern der Gruppensanierungsplan für die bedeutende Zweigniederlassung von Belang ist;
- 3.
- die Abwicklungsbehörde;
- 4.
- die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden.
(2) Nach Abstimmung mit den im relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweigniederlassungen, soweit die bedeutenden Zweigniederlassungen vom Gruppensanierungsplan be‑