3.
der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das beabsichtigt, die finanzielle Unterstützung zu empfangen, und
4.
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
1.
den begründeten Beschluss der Geschäftsleitung,
2.
detaillierte Angaben der beabsichtigten Gewährung finanzieller Unterstützung,
3.
eine nachvollziehbare Darstellung der auf Grundlage der in der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung festgelegten Grundsätze zur Festlegung und Berechnung ermittelten Gegenleistung und
4.
eine Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung.
(3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Absicht der Gewährung finanzieller Unterstützung anzeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Absicht.
§ 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Aufsichtsbehörde kann der Gewährung der finanziellen Unterstützung innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der vollständigen Anzeige gemäß § 32 Absatz 1 zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß § 30 im Zeitpunkt der Gewährung nicht erfüllt sind. Die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, ist zu begründen.
(2) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, der Gewährung der finanziellen Unterstützung zuzustimmen, diese zu untersagen oder zu beschränken, ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, dem die finanzielle Unterstützung gewährt werden soll, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und, wenn die Aufsichtsbehörde nicht zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, auch dieser unverzüglich anzuzeigen. Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die Entscheidung.
(3) Macht die Aufsichtsbehörde nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anzeige nach § 32 Absatz 1 nicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützungsleistung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist zu, kann die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen werden.
§ 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (1) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz im Inland, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Aufsicht der Aufsichtsbehörde unterliegt, und hat die Aufsichtsbehörde Einwände gegen die Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützung, kann die Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die betroffene Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbe‑