über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Bei ihm dürfen keine Interessenkonflikte gegeben sein. Insbesondere muss er von Gläubigern und dem Institut unabhängig sein. Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters sind von der Aufsichtsbehörde festzulegen, wobei die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilsinhaber und die Festlegung der Tagesordnung nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden darf. Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsleiters und des Aufsichts-​ oder Verwaltungsorgans auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhebung der Übertragung sind von Amts wegen im Register einzutragen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann für ein Institut auch mehrere vorläufige Verwalter nach Absatz 1 bestellen.
(3) Der vorläufige Verwalter hat der Aufsichtsbehörde in festgelegten Abständen über seine Tätigkeit zu berichten.
(4) Der vorläufige Verwalter wird für einen Zeitraum von maximal einem Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters fortbestehen. Die Aufsichtsbehörde kann den vorläufigen Verwalter jederzeit wieder abberufen.
(5) § 45c des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
§ 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen (1) Liegen bei einem EU-​Mutterunternehmen, für das die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums. Im Anschluss an die Unterrichtung
und Konsultation entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Unternehmen der Gruppe in den anderen Mitgliedstaaten, ob in Bezug auf das EU-​Mutterunternehmen eine Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 angeordnet werden soll. Ihre Entscheidung teilt sie den anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit.
(2) Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-​Mutterunternehmens, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor und beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Maßnahme, so unterrichtet sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Hinblick auf deren Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. Die Aufsichtsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anordnung der Maßnahme. Ist nach Ablauf von drei Kalendertagen keine Bewertung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eingegangen, so kann die Aufsichtsbehörde ohne deren Bewertung entscheiden. Ihre Entscheidung teilt sie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit.
(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 bei einem Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen in Umsetzung der Artikel 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut derselben Gruppe, wirkt die Aufsichtsbehörde an der gemeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betroffenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt wird oder ob die Anwen‑