aa)
Zinsswaps und -​optionen, Kassa-​ oder sonstige Devisenvereinbarungen, Vereinbarungen über Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren sowie Vereinbarungen bezogen auf das Wetter, Emissionen oder Inflation,
bb)
Gesamtertrags-​, Credit-​Spread- oder Credit-​Swaps,
e)
Kreditvereinbarungen zwischen Instituten mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten,
f)
Rahmenvereinbarungen für die in den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte und Vereinbarungen und
g)
den in den Buchstaben a bis f genannten Kontrakten und Vereinbarungen vergleichbare Verträge.
22.
Finanzmarktinfrastruktur ist ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Finanzmarktakteuren, einschließlich eines Systembetreibers, das für die Abrechnung, Abwicklung, Verwahrung und Verbuchung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten und anderen Finanztransaktionen sorgt oder solche Finanztransaktionen erleichtert oder ermöglicht; es umfasst insbesondere Systeme im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, die in § 1 Absatz 31 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten zentralen Gegenparteien sowie Börsen.
23.
Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsgesetzes.
24.
Gedeckte Schuldverschreibung ist eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S.
29) oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts-​ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, in der am Emissionstag gültigen Fassung.
25.
Geschäftsleiter sind Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.
26.
Geschäftstag ist jeder Tag mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie von gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen mindestens an einer Börse im Inland kein Börsenhandel betrieben wird.
26a.
Global systemrelevantes Institut ist ein Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
27.
Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mehr als in einem Staat der Europäischen Union haben.
28.
Eine Gruppe besteht aus dem übergeordneten Unternehmen und seinen nachgeordneten Unternehmen.
29.
Gruppenabwicklung ist eine Abwicklungsmaßnahme auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts sowie die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.