Kran Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t Tragfähigkeit zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
- 1.
- Anwendungsbereich und Ziel
- 1.1
- Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 aufgeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durchzuführen sind.
- 1.2
- Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:
- a)
- sichere Installation und Aufstellung sowie
- b)
- Dichtheit und sichere Funktion.
- 2.
- Begriffsbestimmungen
- 2.1
- Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.
- 2.2
- Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.
- 2.3
- Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.
- 2.4
- Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.
- 2.5
- Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.
- 2.6
- Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.
- 3.
- Zur Prüfung befähigte PersonenZur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.
- 4.
- Prüfungen und Prüfaufzeichnungen
- 4.1
- Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1
Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung