4.6
Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.
5.
Besondere Vorschriften für Druckanlagen
5.1
Für die Erprobung von Druckanlagen ist ein schriftliches Arbeitsprogramm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die hierfür aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen aufzunehmen, damit die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.
5.2
Druckanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass Beschäftigte oder andere Personen nicht gefährdet werden.
5.3
Dampfkesseln muss die zum sicheren Betrieb erforderliche Speisewassermenge zugeführt werden, solange sie beheizt werden.
5.4
Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.
Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16)
Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 70 - 86;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Zulassung von Überwachungsstellen
Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20
des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen:
Die zugelassene Überwachungsstelle muss
a)
eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro besitzen,
b)
mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4 vornehmen können,
c)
eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden,
d)
ein angemessenes, wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden,
e)
gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut werden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt, und
f)
über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnissen abhängt.
2.
Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen
Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden.
1.
Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt ist für die Prüfung der in Nummer 2 aufgeführten Aufzugsanlagen vor der erstmaligen