Tabelle 1
Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen
von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
AnlagenteilÄußere PrüfungInnere PrüfungFestigkeitsprüfung
1Dampfkessel nach Nr. 6
Tabelle 2
1 Jahr3 Jahre9 Jahre
2Druckbehälter nach Nr. 6
Tabelle 3, 4, 5 und 6
2 Jahre
(Ausnahmen nach Nr. 5.6 Satz 1)
5 Jahre10 Jahre
3Einfache Druckbehälter nach Nr. 6
Tabelle 7
entfällt5 Jahre10 Jahre
4Rohrleitungen nach Nr. 6
Tabelle 8, 9, 10 und 11
5 Jahreentfällt5 Jahre


5.9
Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
6.
Prüfzuständigkeiten
Die Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden, wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5 von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis 11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.

Tabelle 2
Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten
Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer
Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b