Tabelle 10
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
–
entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
–
entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
–
pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
–
akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
DN [Millimeter]PS [Bar]PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1> 25> 0,5> 2 000ZÜSZÜS


Tabelle 11
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
–
entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
–
ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
DN [Millimeter]PS [Bar]PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1> 200> 10> 5 000ZÜSZÜS


7.
Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9 Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.