Tabelle 10
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
DN [Millimeter]PS [Bar]PS DN [Bar Millimeter]Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1> 25> 0,5> 2 000ZÜSZÜS


Tabelle 11
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
DN [Millimeter]PS [Bar]PS DN [Bar Millimeter]Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1> 200> 10> 5 000ZÜSZÜS


7.
Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9 Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.