Tabelle 10
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als- –
- entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
- –
- entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
- –
- pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
- –
- akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
DN [Millimeter] PS [Bar] PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] Prüfungen
nach Nr. 4Prüfungen
nach Nr. 51 > 25 > 0,5 > 2 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 11
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als- –
- entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
- –
- ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
DN [Millimeter] PS [Bar] PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] Prüfungen
nach Nr. 4Prüfungen
nach Nr. 51 > 200 > 10 > 5 000 ZÜS ZÜS - 7.
- Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und AnlagenteileDie in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9 Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.