wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
3.2
Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
3.3
Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
3.4
Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1
Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane

KranPrüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
LaufkatzenPrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Ausleger- und DrehkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
DerrickkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen
Brückenkrane, WandlaufkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
PortalkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
SchwenkarmkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Turmdrehkranezur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet istPrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
FahrzeugkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-Ladekrane
a) grundsätzlich
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m AuslegerlängePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-AnbaukranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen
Offshorekrane und Schwimmkrane
(unter Offshorebedingungen)
Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgenmindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Schwimmkrane
(unter sonstigen Bedingungen)
Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgenmindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
KabelkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

Tabelle 2
Prüffristen und Prüfzuständigkeiten
für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane