- 1.
- Veränderungen der Zinskurve oder der Volatilität der Zinssätze (Zinsänderungsrisiko),
- 2.
- Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Aktien (Aktienrisiko),
- 3.
- Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Immobilien (Immobilienrisiko),
- 4.
- Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Kreditspreads über der risikofreien Zinskurve (Spread-Risiko) und
- 5.
- Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Wechselkurse (Wechselkursrisiko).
§ 105 Gegenparteiausfallrisikomodul (1) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern des Versicherungsunternehmens während der nächsten zwölf Monate ergeben.
(2) Das Gegenparteiausfallrisikomodul umfasst
- 1.
- Verträge zur Risikominderung wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate,
- 2.
- Forderungen gegenüber Vermittlern und
- 3.
- alle sonstigen Kreditrisiken, die nicht vom Spread-Risiko gemäß § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abgedeckt werden.
(3) Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt für jede Gegenpartei die Gesamtrisikoexponierung des Versicherungsunternehmens in Bezug auf diese Gegenpartei unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei.
§ 106 Aktienrisikountermodul (1) Das Aktienrisikountermodul schließt eine symmetrische Anpassung des Faktors im Szenario für Aktienanlagen ein, der das Risiko aus Veränderungen des Aktienkursniveaus erfasst.
(2) Die Anpassung der gemäß § 100 Absatz 3 kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungsunternehmen gleich ist.
(3) Die Anpassung darf nicht zu einem Faktor im Szenario für Aktienanlagen führen, der mehr als 10 Prozentpunkte über oder unter dem Standardfaktor für Aktienanlagen liegt.
§ 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko (1) Die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko deckt operationelle Risiken ab, soweit diese nicht bereits in den in § 100 genannten Risikomodulen berücksichtigt werden. Sie ist gemäß § 97 Absatz 2 zu kalibrieren.
(2) In Bezug auf Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, muss die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko den Betrag der Kosten berücksichtigen, die jährlich für die Verpflichtungen aus diesen Versicherungen angefallen sind.