trägt. Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.
§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen (1) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
1.
den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und
2.
sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.
Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.
(3) Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.

Abschnitt 4. Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern

§ 234k Anforderungen an zu erteilende Informationen (1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen über ein Altersversorgungssystem müssen
1.
in deutscher Sprache gefasst sein;
2.
klar, prägnant und verständlich formuliert sein, wobei fachsprachliche Begriffe oder Wendungen nicht verwendet werden, wenn der Sachverhalt auch in Allgemeinsprache dargestellt werden kann;
3.
schlüssig sein, wobei Begriffe und Bezeichnungen einheitlich verwendet und beibehalten werden;
4.
in lesefreundlicher Form aufgemacht werden;
5.
regelmäßig aktualisiert werden.
(2) Die Informationen dürfen nicht irreführend sein.
(3) Die vorgeschriebenen Informationen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die von der Pensionskasse grenzüberschreitend im Sinne des § 241 betrieben werden.
§ 234l Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem (1) Für jedes betriebene Altersversorgungssystem stellt die Pensionskasse den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern allgemeine Informationen über das Altersversorgungssystem zur Verfügung.
(2) Die Pensionskasse teilt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern innerhalb einer angemessenen Frist alle