1.
wenn an der Spitze der Gruppe ein Versicherungsunternehmen steht, die Aufsichtsbehörde, die für dieses Unternehmen zuständig ist,
2.
wenn an der Spitze der Gruppe kein Versicherungsunternehmen steht,
a)
wenn das Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eine Versicherungs-​Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-​Gesellschaft ist, die Aufsichtsbehörde, die für dieses Versicherungsunternehmen zuständig ist,
b)
wenn mindestens zwei Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied-​ oder Vertragsstaat als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungs-​Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-​Gesellschaft haben und eines dieser Unternehmen in dem Mitglied-​ oder Vertragsstaat zugelassen wurde, in dem die Versicherungs-​Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-​Gesellschaft ihren Sitz hat, die Aufsichtsbehörde des in diesem Mitglied-​ oder Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens,
c)
wenn an der Spitze der Gruppe mindestens zwei Versicherungs-​Holdinggesellschaften oder gemischte Finanzholding-​Gesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Mitglied-​ oder Vertragsstaaten stehen und sich in jedem dieser Mitglied-​ oder Vertragsstaaten ein Versicherungsunternehmen befindet, die für das Versicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständige Aufsichtsbehörde,
d)
wenn mindestens zwei Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied-​ oder Vertragsstaat als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungs-​Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-​Gesellschaft haben und keines dieser Unternehmen in
dem Mitglied-​ oder Vertragsstaat zugelassen wurde, in dem die Versicherungs-​Holdinggesellschaft ihren Sitz hat, die Aufsichtsbehörde, die für das Versicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist, und
e)
wenn die Gruppe kein Mutterunternehmen hat oder ein anderer nicht in den Buchstaben a bis d genannter Fall vorliegt, die Aufsichtsbehörde, die das Versicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat.
§ 280 Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde (1) Wäre die Anwendung der in § 279 Absatz 2 genannten Kriterien auf Grund der Struktur der Gruppe und der relativen Bedeutung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens in den verschiedenen Mitglied-​ oder Vertragsstaaten unangemessen, können die betroffenen Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen gemeinsam eine andere Aufsichtsbehörde zur Gruppenaufsichtsbehörde bestimmen. Die Gruppenaufsichtsbehörde soll nicht häufiger als einmal jährlich bestimmt werden.
(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag einer der betroffenen Aufsichtsbehörden nach Anhörung der betroffenen Gruppe im Einvernehmen aller betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung. Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Gruppenaufsichtsbehörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme. Die designierte Gruppenaufsichtsbehörde erteilt der Gruppe einen Bescheid über die gemeinsame Entscheidung.
(3) Hat vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Dreimonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbe‑