Verbindung mit § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist,
- 1.
- eine in § 332 Absatz 4a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
- eine in § 332 Absatz 4a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(2b) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist,
- 1.
- eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
- eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 332 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 4 oder § 237 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Änderung, eine dort genannte Erweiterung oder einen dort genannten Unternehmensvertrag, dessen Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung in Kraft setzt oder den Ge‑
- schäftsbetrieb eines Rückversicherungsunternehmens ausdehnt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 43a Absatz 1, § 44 Satz 1, § 293 Absatz 2 oder § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder
- b)
- § 303 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3
- 2a.
- entgegen § 48b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht,
- 2b.
- entgegen § 48c Absatz 1 Satz 1 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,
- 3.
- entgegen § 125 Absatz 1 Satz 2 einen Vermögenswert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Sicherungsvermögen zuführt,
- 4.
- entgegen § 126 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden,
- 5.
- entgegen § 130 Absatz 1 einen Betrag aus dem Sicherungsvermögen entnimmt,
- 6.
- entgegen § 134 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 7.
- entgegen § 164 Absatz 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig wird,
- 8.
- entgegen § 164 Absatz 3 Satz 3 eine vergleichbare Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen ausübt,
- 9.
- entgegen
- a)
- § 215 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6, oder
- b)
- § 234j Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 235 Absatz 1 Nummer 10,